- V o n d e r G r ü n d u n g b i s h e u t e -
Am 07. Juli 1893 hatten sich mehrere sangesfreudige Hüttenbacher zusammengetan, den Sänger-Verein “Eintracht” Hüttenbach aus der Taufe zu heben. Namentlich
können wir folgende Gründungsmitglieder benennen:
| Johann Scherber | Erster Vorstand des MGV |
| Johann Pemsel | Erster Schriftführer und Kassier des MGV |
| Konrad Elsinger | Ausschußmitglied |
| Johann Bernhardt | Ausschußmitglied |
| Johann Gebhard | Ausschußmitglied |
| Johann Maier | Ausschußmitglied |
| Konrad Bruckner | |
| Konrad Haid | |
| Georg Anser | |
| Johann Spät | |
| Johann Rüll |
Bereits im Gründungsjahr 1893 gab es die ersten „Statuten des Sänger-Vereins Eintracht in Hüttenbach“, in welchen man das Wichtigste vereinbart hatte:
Zweck der Vereinigung, Mitglieder, Aufnahme und Ausschluss, Rechte und Pflichten, Vorstandschaft, Vereinssammlungen standen im Mittelpunkt.
Als vordringliches Ziel sah man für die „gesitteten Personen aller Stände“ die Ausbildung in Gesang und eine gesellige Unterhaltung an. Dazu benötigte
man „Sänger“ (aktive Mitglieder) und „Zuhörer“ (passive Mitglieder). Auch Ehrenmitglieder durften in das Vereinsgeschehen eingreifen.
Aufnahmefähig waren nur „Personen unbescholtenen Rufes nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre“. Jedoch hatte nur der Vorstand über die Aufnahme zu
entscheiden. Man erhielt eine Aufnahmekarte, für die man 50 Pfennige entrichten musste, und durfte sich fortan unter die ordentlichen Sänger reihen. Jedoch
musste man sich auf Verlangen des „Musikdirektors“ einer Gesangsprobe unterwerfen. War dieser der Auffassung, man habe nicht die „erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten“, sollte man um Aufnahme als Zuhörender nachsuchen.
Der Neu aufgenommene war nun berechtigt, mit seiner „Familie im engeren Sinne“ den Verein zu besuchen. Söhnen über 18 Jahren war es jedoch verboten, an
„Vereinsvergnügungen“ teilzunehmen – diese sollten schließlich selbst dem Verein beitreten und ihren eigenen Beitrag bezahlen. Sonst wäre ja vom Großvater
bis zum Enkel nur ein Beitrag bezahlt worden, und auf die Beiträge war man, wie jeder Verein, angewiesen. Ganz untersagt war aber den „schulpflichtigen
Kindern“ laut „polizeilichen Verbotes“ der Zutritt zu den Vergnügungen.
Jedes Mitglied durfte bei den Generalversammlungen mit seiner Stimme die Wahl der Vorstandschaft beeinflussen, gewählt werden durften jedoch nur Sänger
(aktive Mitglieder). Denn jeder Sänger sollte zu den „anberaumten Proben und Produktionen“ regelmäßig erscheinen und sich den vom Direktor getroffenen
Maßnahmen bei „musischen Vorträgen“ unterwerfen. Extra betonte man: „Übrigens versteht es sich von selbst, dass jedes Mietglied, sowohl bei Vorträgen, als
bei geselligen Unterhaltungen ein anständiges und gesittetes Verhalten zu beobachten und den vom Vorstande ergangenen Anordnungen unbedingt Folge zu
leisten hat“.
Der Mitgliedsbeitrag zur Zeit der Gründung betrug monatlich 20 Pfennige. Schriftführer, Kassier und Vereinsdiener waren von allen Beiträgen befreit. Der
Kassier hatte im Januar über das Vereinsvermögen des jeweils vergangenen Jahres Rechnung zu legen und das Resultat in der Generalversammlung bekannt zu
geben. Diese war auf schriftlichen Antrag von zehn Mitgliedern einzuberufen und mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
Die Vorstandschaft bestand aus Vorstand, Kassier, Schriftführer und vier Ausschussmitgliedern und wurde jährlich, vierzehn Tage vor dem Jahresabschluss,
neu gewählt. Der Musikdirektor war hiervon befreit, denn man wollte nicht, dass ein jährlicher Wechsel in der Führung zustande kommen konnte. Schließlich
war er der Leiter der „Gesangproben und Produktionen“ die regelmäßig einmal pro Woche stattfinden sollten.
Bei allen Versammlungen hatte der Vorstand den Vorsitz und die Aufgabe, den Verein „nach Innen und Außen in rechtsverbindlicher Weise“ zu vertreten. Der
Schriftführer war für die Protokollierung und den Anschlag zuständig, der Kassier für die „Einhebung der Gelder“ und die Führung des Kassenbuches.
Auch der mögliche Ausschluss von Mitgliedern war damals bereits in den gedruckten Statuten schriftlich festgehalten. Hatte ein Mitglied ein anderes
„gröblich durch Worte oder gar durch die Tat beleidigt“ oder trotz schriftlicher Mahnung drei Monate keine Beiträge bezahlt, war die Mitgliedschaft
aufzukündigen; die galt auch, falls ein Vereinsangehöriger durch „sein Betragen die Achtung der Vereinsmitglieder verloren“ hatte oder sich den
Anordnungen der Vorstandschaft massiv widersetzte.



